Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt frisch gebackenen Eltern, ihren Beruf zu pausieren und stattdessen in Elternzeit ihre Kinder selbst zu betreuen. Während dieser Elternzeit erhalten sie staatliche Unterstützung in Form von Elterngeld.
Dieser Ratgeber zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erklärt Ihnen,
- welche Rechte das BEEG abdeckt,
- welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben,
- wie hoch der Betrag vom Elterngeld ausfällt und
- wie Sie bequem einen Antrag auf Elternzeit und Elterngeld stellen.
Dieser Artikel ist der zweite Teil unserer großen Serie rund um die berufliche Elternpause. Die weiteren Themen sind:
- Was ist die Elternzeit? – Dauer, Beginn, Antragsfrist
- Elternzeitgesetz und Elterngeld
- Musterantrag für Elternzeit, Wiedereinstieg und Teilzeit Antrag
- Elterngeld und berufliche Auszeit für Väter
- Elternzeit in Teilzeit
- Mutterschaftsgeld beantragen
- Arbeitsverbot in der Schwangerschaft
Artikelübersicht
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – Was wird geregelt?
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt angestellten Eltern, eine Auszeit von ihrem Beruf zu nehmen, um sich in Elternzeit voll und ganz auf die Betreuung ihrer Kinder zu konzentrieren. Dabei wird fehlendes Einkommen während der Elternzeit vom Staat ausgeglichen.
Für die Dauer der Elternzeit bleibt das reguläre Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen, pausiert zu dieser Zeit jedoch. Das BEEG sichert den Eltern das Recht zu, nach ihrer Elternzeit in ihren Beruf zurückzukehren und wie gewohnt weiterzuarbeiten. Während der Elternzeit ist nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aber auch eine Arbeit in Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich.
Habe ich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf Elterngeld?
Nach dem Elternzeitgesetz haben alle Eltern Anspruch auf Elterngeld. Egal ob Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Hausfrauen oder Studierende bzw. Auszubildende – jeder kann Elternzeit und Elterngeld beantragen.
Die Voraussetzung, um Anspruch auf Elterngeld erheben zu können, ist allerdings, dass der bzw. die Elterngeld-Beantragende
- einen Wohnsitz oder seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit dem Kind zusammen in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
In manchen Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden, kann man laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auch unter besonderen Bedingungen Anspruch auf Elterngeld erheben.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beantragenden nicht die leiblichen Eltern sind, sondern Adoptiveltern oder Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel oder auch Geschwister).
Dauer und Höhe des Elterngeldes – Wie viel Elterngeld bekomme ich?
Das Elterngeld hat den Zweck, fehlendes Einkommen, das weg fällt, wenn die berufliche Arbeit unterbrochen oder eingeschränkt wird, auszugleichen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie nur vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensmonats Anspruch auf Elterngeld haben – und nicht während der gesamten Dauer der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Ihnen das Elterngeld in Höhe von 65 bis 100 Prozent des Netto-Monatseinkommens aus Ihrer Erwerbstätigkeit, die Sie vor der Geburt ausgeübt haben, gezahlt.
Der Höchstbetrag vom Elterngeld liegt bei 1.800 Euro. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder nur ein geringes Einkommen von bis zu 300 Euro hatten, wird Ihnen Elterngeld als Mindestbetrag von 300 Euro gezahlt.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besagt außerdem, dass Einkommen, welches die Höhe von 1200 Euro im Monat überschreitet, die Höhe vom Elterngeld stufenweise um 0,1 Prozent je 2 Euro bis zur Mindestgrenze von 65 Prozent reduziert.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen ein Beispiel für die Höhe vom Elterngeld, abhängig vom jeweiligen Netto-Einkommen.
Haben Sie außerdem noch weitere Kleinkinder in der Familie oder gar Mehrlinge, winkt Ihnen ein kleiner Bonus! 🙂
Denn laut Elternzeitgesetz erhalten sie einen Geschwisterbonus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Elternzeit
- ein Geschwisterkind unter drei Jahren,
- zwei Kinder unter 6 Jahren oder
- ein Kind mit Behinderung unter 14 Jahren
im selben Haushalt leben. Der Geschwisterbonus ist ein Zuschlag von 10 Prozent des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Elterngeldes, beträgt jedoch mindestens 75 Euro.
Haben Sie außerdem eine Mehrlingsgeburt hinter sich, erhalten Sie einen Mehrlingszuschlag. Dieser Mehrlingszuschlag wird bei Mehrlingen gewährt und beträgt 300 Euro je Mehrlingskind. Für Sie bedeutet das konkret, dass Sie bei Zwillingsschwangerschaft mit eineiigen und zweieiigen Zwillingen 300 Euro, bei Drillingen 600 Euro bekommen und so weiter. 🙂
Elternzeitgesetz – So stellen Sie einen Antrag auf Elternzeit und Elterngeld
Nach dem Elternzeitgesetz muss der Antrag auf Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen.
Als Mutter, muss Ihr Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt Ihres Kindes bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen. Ihre Elternzeit können Sie nach Ablauf Ihrer achtwöchigen Mutterschutzfrist antreten.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie ein Antrag auf Elternzeit aussehen sollte. Dort finden Sie außerdem einen Musterantrag zum kostenlosen Download.
Wenn Ihr Kind geboren ist, können Sie zusätzlich den Antrag auf Elterngeld einreichen. Das Elterngeld kann nur für die letzten drei Lebensmonate Ihres Kindes rückwirkend geleistet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig einen Antrag stellen. Elterngeld beantragen Sie bei der jeweiligen Elterngeldstelle in Ihrer Landesregierung.
Im nächsten Teil geht es weiter mit dem kostenlosen Musterantrag zur Elternzeit.
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