Arbeitsverbot in der Schwangerschaft – Das besagt das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft wird vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Neben einem allgemeinen Beschäftigungsverbot für Schwangere, sieht es auch ein individuelles Arbeitsverbot vor. Dieses erteilt ein Arzt, sobald der Beruf die Gesundheit der werdenden Mutter oder die ihres Babys gefährdet.

Wann das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft greift und wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Mütter auch nach der Entbindung schützt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Dieser Artikel ist der siebte Teil unserer großen Serie rund um die berufliche Elternpause und das Elterngeld. Die weiteren Themen sind:

  1. Was ist die Elternzeit? – Dauer, Beginn, Antragsfrist
  2. Elternzeitgesetz und Elterngeld
  3. Musterantrag für Elternzeit, Wiedereinstieg und Teilzeit Antrag
  4. Elterngeld und berufliche Auszeit für Väter
  5. Elternzeit in Teilzeit
  6. Mutterschaftsgeld beantragen
  7. Arbeitsverbot in der Schwangerschaft

Artikelübersicht

Arbeitsverbot in der Schwangerschaft – Das sagt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dazu

Voraussetzung für das Inkrafttreten des Arbeitsverbotes ist, dass die Schwangere ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert. Dadurch muss der Arbeitgeber besondere Rücksicht walten lassen und sich an das Mutterschutzgesetz (MuSchG) halten.

Das MuSchG sichert schwangeren und stillenden Frauen den bestmöglichen Gesundheitsschutz. Es unterstützt außerdem ihre Rechte, dem Beruf während der Schwangerschaftszeit und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder nachzugehen. Das Gesetz zum Mutterschutz und das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft gewährleisten somit, dass Frauen in dieser Phase keine beruflichen Nachteile erleiden.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetzzum Schutz der werdenden Mutter und ihrem Kind also vor:

  • allgemeines Arbeitsverbot in der Schwangerschaft (z.B. bei Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Mehrarbeit, Sonntagsarbeit und Nachtarbeit)
  • individuelles Arbeitsverbot in der Schwangerschaft aufgrund eines ärztlichen Attestes (z.B. bei Gefährdung der Gesundheit der Mutter und / oder ihrem Kind)
  • Sicherung vor finanziellen Nachteilen während dem Arbeitsverbot bzw.  der Regelung von Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen))

Das MuSchG regelt das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und befreit schwangere Frauen in den nachfolgenden Mutterschutzfristen von der Beschäftigung:

  1. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nur mit Einwilligung beschäftigt werden.
  2. Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen gar nicht beschäftigt werden.
  3. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt dürfen Frauen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung gar nicht beschäftigt werden. Hinweis: Frauen, die Kinder mit Behinderung auf die Welt bringen, dürfen außerdem eine Verlängerung der Mutterschutzfrist beantragen. Diese wird von acht auf zwölf Wochen verlängert.

Was ist das individuelle Arbeitsverbot in der Schwangerschaft?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere attestiert ein Arzt, wenn Gefahr für die Mutter und / oder ihrem Kind besteht.  Droht sich die werdende Mutter durch Beschäftigungen zu gefährden, die nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowieso untersagt sind, ist ein individuelles Arbeitsverbot in der Schwangerschaft allerdings nicht nötig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die potentielle Risikofaktoren für eine schwangere Frau darstellen, sind beispielsweise:

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird auch nach der Mutterschutzfrist für bis zu sechs Monaten ausgesprochen, wenn eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, die durch die Geburt verursacht wurde.

Arbeitsverbot in der Schwangerschaft
Das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft ist Bestandteil vom Mutterschutzgesetz (MuSchG). Diese Regelung schützt die werdende Mutter und ihr Kind vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Beruf.

Höhe vom Gehalt während dem Arbeitsverbot in der Schwangerschaft

Frauen haben Anrecht, während einem allgemeinen oder individuellem Arbeitsverbot in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung weiterhin Gehalt zu bekommen. Die Höhe vom Gehalt während dem Arbeitsverbot beträgt mindestens die Hälfte von ihrem regulären Lohn, der dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate entspricht. Auch wenn der Arbeitgeber die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz verweist, ist es verboten, die Höhe vom Gehalt zu kürzen.

Weitere Leistungen vom MuSchG im Überblick

Das MuSchG deckt neben dem Arbeitsverbot in der Schwangerschaft noch weitere Leistungen zugunsten der Schwangeren ab.

Kündigungsverbot in der Schwangerschaft

Eine schwangere Frau mit festem Arbeitsvertrag ist ab dem Arbeitsverbot, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor einer Kündigung geschützt. Hat sie allerdings erst nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, die zu dem Zeitpunkt jedoch schon bestand, hat sie zwei Wochen Zeit, dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung, kann der Kündigungsschutz rückwirkend inkrafttreten. Der Kündigungsschutz besteht auch weiterhin, wenn die Mutter nach der Geburt in Elternzeit geht. In diesem Fall greift das Elternzeitgesetz.

Anders sieht es bei befristeten Arbeitsverträgen aus. Hier endet das Arbeitsverhältnis nach regulärer Frist, auch wenn die Geburt bevor steht. Das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft ist allerdings aufgehoben, wenn der Arbeitgeber die Schwangere aufgrund von Insolvenz oder Betriebsschließung kündigen muss. Das spezielle Kündigungsverbot ist außerdem aufgehoben, wenn die Schwangere freiwillig das Arbeitsverhältnis beendet.

Arbeitszeiten, Arbeitsplatzgestaltung, Arzttermine und Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft

Schwangere Frauen dürfen am Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Können sie nicht ihrer Beschäftigung nachgehen, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden oder verfallen. Der Urlaubsanspruch besteht weiterhin, denn während dem Arbeitsverbot für werdende Mütter, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht erlaubt.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich nach dem Gesetz zum Mutterschutz außerdem, einen sicheren Arbeitsplatz für die werdende Mutter zu schaffen. Es muss gewährleistet sein, dass die Schwangere auch während der Arbeitszeit Pausen einlegen und sich ungestört ausruhen kann.

Für die Zeit, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, muss der Arbeitgeber die Schwangere freistellen (z.B. wenn sie morgens nüchtern zur Blutabnahme erscheinen müssen). Die Frauen  sollen dies jedoch nicht ausnutzen und ihre Arztbesuche möglichst außerhalb der Arbeitszeiten einplanen.


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